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Nach "Caroline-Urteil": BGH mag Ehemann Ernst-August nicht Recht geben

Wenn Prinzessin Caroline von Monaco bei privaten Besorgungen von Paparazzi verfolgt wird, dann ist das etwas anderes, als wenn ihr Ehemann Ernst August von Hannover als Verkehrssünder in die Zeitung kommt. Ersterer Fall führte zum berühmt-berüchtigten Caroline-Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, das viele deutsche Verlage und Journalisten als Angriff auf die Pressefreiheit interpretierten.

Letzterer Fall wurde just vor dem Bundesherichtshof verhandelt; das Urteil gibt nun Anlass zu der Hoffnung, dass die Befürchtung, Prominente könnten künftig gegen jede Art von unliebsamer (Bild-) Berichterstattung - also auch gegen kritischen Journalismus -, sich nicht bewahrheitet. Die Karlsruher Richter urteilten nämlich, dass Namensnennung und Abbildung "je nach Art der Tat und der Person des Täters" zulässig sein könnten.

Im konkreten Fall ging es darum, dass der Prinz von Hannover auf einer französischen Autobahn mit 211 km/h statt der erlaubten 130 km/h unterwegs war. Von einem Gericht wurde er im August 2003 zu Bußgeld und einem Monat Fahrverbot verurteilt, wollte darüber aber nichts in der Zeitung lesen. Er verklagte drei deutsche Verlage, die jedoch in allen Revisionsinstanzen erfolgreich gegen eine vom Prinzen beim Landgericht Berlin erwirkte Unterlassungserklärung vorgingen - bis hinauf zum BGH.

Das Bundesgericht befand, dass hier durchaus kein privater Fall vorliege, sondern ein schwerwiegender Verkehrsverstoß, der schon als solcher geeignet sei, Anlass zu öffentlicher Diskussion zu geben. Zudem sei Ernst August schon durch frühere Verfehlungen aufgefallen und habe damit das öffentliche Interesse selbst verursacht.

Da die schriftliche Begründung des Urteils noch nicht vorliegt, bleibt abzuwarten, inwieweit sich das Gericht bei seiner Entscheidung mit dem "Caroline-Urteil" auseinandersetzt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte die vom Bundesverfassungsgericht eingeführte Kategorie der "absoluten Person der Zeitgeschichte" eingeschränkt und in der Abwägung die Persönlichkeitsrechte Prinzessin Carolines in den Vordergrund gestellt. Zwar sah auch der BGH in der Berichterstattung "eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts", doch gehörten Straftaten zum Zeitgeschehen, über das die Medien die Öffentlichkeit grundsätzlich zu unterrichten hätten.
Zuletzt bearbeitet 17.11.2005 16:27 Uhr
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