Die Nachrichtenagentur
ddp darf unter Androhung von Strafe nicht mehr verbreiten, dass sich Gerhard Schröder die Haare färbt oder tönt. Damit werde das Persönlichkeitsrecht des Kanzlers verletzt. Mit dieser Entscheidung gab die Pressekammer des Landesgerichts Hamburg in Abwesenheit Schröders einer von ihm engestrengten Unterlassungsklage statt.
Des Kanzlers Behauptung, seine Haare seien nicht gefärbt, hat das Gericht zwar nicht nachgeprüft, aber auch nicht in Frage gestellt. Selbst die beklagte Agentur hütete sich, dies zu tun. Allerdings hatte ein ddp-Bericht eine Imageberaterin mit den Worten zitiert:
"Es käme seiner Überzeugungskraft zugute, wenn er sich die grauen Schläfen nicht wegtönen würde."
Das Gericht beanstandete, die Agentur habe die inkriminierte Aussage nicht ausreichend nachrecherchiert. Eine von Schröder verlangte Richtigstellung veröffentlichte der ddp zwar einen Tag nach Erscheinen des Zitats. Die ursprüngliche Behauptung wurde jedoch nicht vollkommen zurückgenommen. Dazu hätte es im Juristen-Deutsch einer
"Abschlusserklärung" bedurft, die abzugeben der ddp sich aus
"grundsätzlichen Erwägungen" geweigert hatte.
Der Agentur geht es ums Prinzip. Gegen die Unterlassungsverfügung soll Berufung eingelegt werden.