Zitiert: die "Altverleger-Regelung" in Clements Gesetzesentwurf
"In § 36 werden nach Absatz 1 folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:
Ein Zusammenschluss von Unternehmen, die jeweils Zeitungen oder deren Bestandteile verlegen, herstellen oder vertreiben, von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist abweichend von Absatz 1 nicht zu untersagen, wenn Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass die erworbene Zeitung langfristig neben der erwerbenden mit ihren redaktionellen Ausgaben als eigenständige redaktionelle Einheit erhalten bleibt. Dies wird vermutet, wenn
1. der Veräußerer oder ein Dritter, auf die der Erwerber weder durch Anteilsbesitz oder Stimmrechte noch aufgrund sonstiger Verbindungen einen wettbewerblich erheblichen Einfluss ausüben kann, an dem erworbenen Unternehmen mit mehr als 25 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte beteiligt ist,
2. dem Veräußerer oder dem Dritten das Titelrecht für die erworbene Zeitung gehört und
3. dem Veräußerer oder dem Dritten ein Mitbestimmungs- oder Vetorecht für Entscheidungen zusteht, die für die Erhaltung der erworbenen Zeitung neben der erwerbenden mit ihren redaktionellen Ausgaben als eigenständige redaktionelle Einheit wesentlich sind; dazu zählen insbesondere Entscheidungen über
a) die Änderung der redaktionellen Grundhaltung der erworbenen Zeitung,
b) die Bestellung oder Abberufung von Mitgliedern der Chefredaktion der erworbenen Zeitung und
c) die Einstellung der erworbenen oder der erwerbenden Zeitung oder ihrer
redaktionellen Ausgaben.
Die Einhaltung der nach Satz 1 erforderlichen Vorkehrungen ist durch eine für die beteiligten Unternehmen jederzeit durchsetzbare Vereinbarung zu gewährleisten. [...]
(1b) Absatz 1a ist nicht anzuwenden, wenn
1. der Zusammenschluss für die langfristige Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage der erworbenen oder erwerbenden Zeitung mit ihren redaktionellen Ausgaben als eigenständige redaktionelle Einheit nicht erforderlich ist; die Erforderlichkeit wird vermutet, wenn in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren vor Anmeldung des Zusammenschlusses die der erworbenen oder erwerbenden Zeitung zuzurechenden Anzeigen- und Beilagenerlöse pro Monatsstück jeweils rückläufig waren oder erheblich unter dem Durchschnitt vergleichbarer Zeitungen lagen oder
2. die wiederholte, zeitlich eng aufeinander folgende Anwendung des Absatzes 1a zur Begründung oder Verstärkung marktbeherrschender Stellungen derselben Unternehmen auf räumlich benachbarten Märkten führt."
Zuletzt bearbeitet 27.05.2004 13:50 Uhr