VG Wort schüttet verspätet aus, aber unter Vorbehalt

Die VG Wort hat mit Datum 24. August nun doch ihre Hauptausschüttung für das Jahr 2012 vorgenommen. Allerdings erfolgen die um zwei Monate verspätete Auszahlungen vorbehaltlich einer späteren Rückforderung. Grund für Verzug und Vorbehalt ist eine Klage des Autors und Patentrichters Martin Vogel, die der Verwertungsgesellschaft vor drei Monaten in erster Instanz vor dem Landgericht München I eine Niederlage einbrachte (siehe: Die Autoren hätten nicht mit den Verlagen teilen müssen).

Die VG Wort zahlt Tantiemen für Vervielfältigungen von Texten an ihre Wahrnehmungsberechtigten aus. Wahrnehmungsberechtigt sind traditionell Urheber und Verlager. Das Münchner Urteil erschüttert die Verwertungsgesellschaft und ihre Verteilungspläne in den Grundfesten, sollte sich tatsächlich rechtskräftig herausstellen, dass der Verlegeranteil nicht hätte ausgeschüttet werden dürfen. Die VG Wort ist vorerst in die Berufung gegangen.

Im Schreiben anlässlich der Hauptausschüttung ist nun zu lesen:
Für den Fall, dass die Festsstellung des Landgerichts bestätigt wird, hat die VG Wort unter Umständen Rückforderungsansprüche gegenüber solchen Verlegern geltend zu machen, bei denen die den Ausschüttungen zugrunde liegenden Rechte schon vor Abschluss des Verlagsvertrages durch einen Wahrnehmungsvertrag auf die VG Wort übertragen wurden. Umgekehrt hat die VG Wort unter Umständen Rückforderungsansprüche gegen solche Urheber geltend zu machen, welche die den Ausschüttungen zugrunde gelegten Rechte schon vor Abschluss des Wahrnehmungsvertrages durch Verlagsvertrag an Verleger übertragen haben.
Freie Journalisten werden in der Regel ihre Rechte für sich behalten haben und dürfen sich deshalb auf Nachzahlungen von der VG Wort freuen. Einstweilen zahlt die Verwertungsgesellschaft, innerhalb der eine starke Verleger-Repräsentanz existiert, aber nach dem alten Verteilungsschlüssel aus. Das wird sich so schnell auch nicht ändern. "Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung ist mit einer mehrjährigen Verfahrensdauer zu rechnen", heißt es. Das fundamentale Problem der VG Wort ist damit aber nur aufgeschoben, nicht aufgehoben.