BGH: "Bild" brauchte nicht zu verpixeln

Die Bild-Zeitung durfte am 16. Juli 2008 das unverpixelte Foto eines islamistischen Terroristen veröffentlichen, der wegen eines versuchten Mordanschlags in Stuttgart verurteilt wurde. Das entschied das Bundesgerichtshof, obgleich das Stuttgarter Gericht Fotografen nur unter der Auflage zugelassen hatten, bei der Veröffentlichung die Gesichter der Angeklagten unkenntlich zu machen. Dieser Anordnung mochte der BGH jedoch kein Gewicht beimessen.

Bei der aktuellen Berichterstattung über die Urteilsverkündung habe es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis nach Paragraf 23 des Kunsturheberrechtsgesetzes gehandelt, an dem ein "erhebliches Informationsinteresse" der Öffentlichkeit bestand, urteilten die Karlsruher Richter. Der Persönlichkeitsschutz des Verurteilten habe da zurücktreten müssen.

Im Vertrauen auf eine Unkenntlichmachung
Der Mann, der Ende 2004 an einem geplanten Attentat auf den damals amtierenden irakischen Ministerpräsidenten Ijad Allawi in Berlin beteiligt war, hatte den Springer-Verlag wegen Verletzung seiner Persönlichkeits-Rechte verklagt. In den ersten beiden Instanzen bekam er auch Recht. Er argumentierte unter anderem, sich nur im Vertrauen auf die Unkenntlichmachung fotografieren lassen zu haben.

Dass der Verurteilte die Aufnahmen durch sein Verhalten hätte vereiteln können, attestierte ihm auch der BGH. Doch für den VI. Zivilsenat spielte das keine Rolle, da ungepixelte Bildaufnahmen auch ohne Einwilligung des Klägers zulässig gewesen wären. Die Anordnung des Gerichts habe den Persönlichkeitsschutz auch nicht weiter erhöhen können, als im Gesetz vorgesehen.