Klassisches BGH-Urteil: Springer durfte ProSieben nicht übernehmen
Artikel
| 11.06.2010
Anfang 2006 untersagte das Bundeskartellamt die Übernahme der ProSiebenSat.1-Gruppe durch den Springer-Verlag. Das Zweieinhalb-Milliarden-Geschäft platzte. Mehr als vier Jahre später hat der Bundesgerichtshof einen Schlussstrich gezogen und das Verbot für rechtens erklärt. Statt Springer übernahmen bekanntlich die Finanzinvestoren KKR und Permira den Fernsehkonzern - und luden ihn alsbald mit Schulden auf. Welches das geringere Übel gewesen wäre, darüber mussten die Bundesrichter nicht entscheiden.
Der Urteilsspruch schließt nicht nur dieses Kapitel der jüngeren Medien-Geschichte ab, sondern schildert auch den Rahmen für die Zukunft aus. Deutschen Medienhäusern bleibe nur noch das Ausland als Expansionsziel, kommentierte etwa das Handelsblatt.
Verlage sind längst im Ausland
Neu ist diese wettbewerbsrechtliche Regulierung des Mediensektors allerdings nicht. Gerade die Presseverlage kennen sie zur Genüge. So musste die Verlags-Mutter des Handelblattes, der Holtzbrinck-Konzern, die Berliner Zeitung nach Kartellamts-Untersagungen wieder abgeben, weil den Stuttgartern in der Hauptstadt bereits der Tagesspiegel gehörte. Statt dessen kamen auch dort Finanzinvestoren in Form der "Heuschrecke" David Montgomery zum Zuge.
Die vom damaligen Bundeswirtschaftsminister Wolfgang Clement angestrengte Lockerung des Pressefusionsrechts steht zwar in der Koalitionsvereinbarung der schwarzgelben Regierung, ist aber bis heute nicht umgesetzt - was angesichts der immer dürreren Presselandschaft auch gar nicht mehr wünschenswert erscheinen mag. Springer ist unterdessen - wie andere große Zeitungsverlage auch - schon lange außerhalb Deutschlands aktiv hat sein Auslandsgeschäft kürzlich mit dem Schweizer Partner Ringier zusammengelegt.
Klassische Abgrenzung der Medienmärkte
Neu im Fall des untersagten Springer-Deals um ProSiebenSat.1 war hingegen der crossmediale Charakter der Übernahme, die nach Ansicht des Bundeskartellamtes auf dem Fernsehwerbemarkt das ohnehin vorhandene Oligopol der beiden Gruppen ProSiebenSat.1 und RTL weiter verstärkt hätte und sich auch auf den Lesermarkt für Straßenverkaufszeitungen und auf den bundesweiten Anzeigenmarkt für Zeitungen ausgewirkt hätte. Plakativ gesagt verboten die Kartellwächter also "Bild-Zeitung und Pro Sieben Sat 1 in einem Konzern" (FTD).
Zu dieser Konstellation hat auch der BGH nachträglich Nein gesagt, indem er ein Ende 2008 gesprochenes Urteil des von Springer angerufenen Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte. Zugleich beharrten die Karlsruher Richter dabei auf der klassischen Aufteilung des Werbemarktes in TV, Print und Online - aller Tendenzen in Richtung von Medienkonvergenz und Crossmedialität zum Trotz.
Der Urteilsspruch schließt nicht nur dieses Kapitel der jüngeren Medien-Geschichte ab, sondern schildert auch den Rahmen für die Zukunft aus. Deutschen Medienhäusern bleibe nur noch das Ausland als Expansionsziel, kommentierte etwa das Handelsblatt.
Verlage sind längst im Ausland
Neu ist diese wettbewerbsrechtliche Regulierung des Mediensektors allerdings nicht. Gerade die Presseverlage kennen sie zur Genüge. So musste die Verlags-Mutter des Handelblattes, der Holtzbrinck-Konzern, die Berliner Zeitung nach Kartellamts-Untersagungen wieder abgeben, weil den Stuttgartern in der Hauptstadt bereits der Tagesspiegel gehörte. Statt dessen kamen auch dort Finanzinvestoren in Form der "Heuschrecke" David Montgomery zum Zuge.
Die vom damaligen Bundeswirtschaftsminister Wolfgang Clement angestrengte Lockerung des Pressefusionsrechts steht zwar in der Koalitionsvereinbarung der schwarzgelben Regierung, ist aber bis heute nicht umgesetzt - was angesichts der immer dürreren Presselandschaft auch gar nicht mehr wünschenswert erscheinen mag. Springer ist unterdessen - wie andere große Zeitungsverlage auch - schon lange außerhalb Deutschlands aktiv hat sein Auslandsgeschäft kürzlich mit dem Schweizer Partner Ringier zusammengelegt.
Klassische Abgrenzung der Medienmärkte
Neu im Fall des untersagten Springer-Deals um ProSiebenSat.1 war hingegen der crossmediale Charakter der Übernahme, die nach Ansicht des Bundeskartellamtes auf dem Fernsehwerbemarkt das ohnehin vorhandene Oligopol der beiden Gruppen ProSiebenSat.1 und RTL weiter verstärkt hätte und sich auch auf den Lesermarkt für Straßenverkaufszeitungen und auf den bundesweiten Anzeigenmarkt für Zeitungen ausgewirkt hätte. Plakativ gesagt verboten die Kartellwächter also "Bild-Zeitung und Pro Sieben Sat 1 in einem Konzern" (FTD).
Zu dieser Konstellation hat auch der BGH nachträglich Nein gesagt, indem er ein Ende 2008 gesprochenes Urteil des von Springer angerufenen Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte. Zugleich beharrten die Karlsruher Richter dabei auf der klassischen Aufteilung des Werbemarktes in TV, Print und Online - aller Tendenzen in Richtung von Medienkonvergenz und Crossmedialität zum Trotz.
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