Bundesverfassungsgericht: Namensnennung bei Sexualstraftaten zulässig
Artikel | 17.07.2009 23:00 Uhr
Sexualstraftaten sind keine Privatsache: Bei der Berichterstattung dürfen Medien den Namen eines Täters nennen, wenn er verurteilt und volljährig ist, entschied das Bundesverfassungsgericht, das die Verfassungsbeschwerde eines Ex-Fußballprofis, der 2008 wegen einer Sexualstraftat in Köln zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden war, nicht zur Entscheidung zuließ.
Der Mann hatte eine Domina gefesselt und mehrfach vergewaltigt. Ein Internetportal berichtete über den Fall mit Bild und Namensnennung und publizierte dabei auch Details aus seinem Sexualleben. Eine Einstweilige Verfügung gegen die Berichterstattung wurde in zweiter Instanz aufgehoben: Das Oberlandesgericht München urteilte unter anderem, dass bei Sexualstraftaten gewalttätige Übergriffe in die sexuelle Selbstbestimmung und die körperliche Unversehrtheit des Opfers tatbestimmend seien; daher gehörten auch die Umstände einer Sexualstraftat nicht zur absolut geschützten Intimsphäre des Täters.
Die Verfassungsrichter bestätigten diese Auffassung und bezogen sich in ihrem Beschluss auf frühere Urteile zur Berichterstattung über schwere Gewaltverbrechen. Demnach sei ein "über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Informationsinteresse" anzuerkennen, das in der "tagesaktuellen Berichterstattung" Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht des Verurteilten genieße.
Der Mann hatte eine Domina gefesselt und mehrfach vergewaltigt. Ein Internetportal berichtete über den Fall mit Bild und Namensnennung und publizierte dabei auch Details aus seinem Sexualleben. Eine Einstweilige Verfügung gegen die Berichterstattung wurde in zweiter Instanz aufgehoben: Das Oberlandesgericht München urteilte unter anderem, dass bei Sexualstraftaten gewalttätige Übergriffe in die sexuelle Selbstbestimmung und die körperliche Unversehrtheit des Opfers tatbestimmend seien; daher gehörten auch die Umstände einer Sexualstraftat nicht zur absolut geschützten Intimsphäre des Täters.
Die Verfassungsrichter bestätigten diese Auffassung und bezogen sich in ihrem Beschluss auf frühere Urteile zur Berichterstattung über schwere Gewaltverbrechen. Demnach sei ein "über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Informationsinteresse" anzuerkennen, das in der "tagesaktuellen Berichterstattung" Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht des Verurteilten genieße.
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17.07.2009 | Pressemitteilung
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